Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32) |
Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 15 - 28) |
(1) 1Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Entscheidung zur Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid zur Einsicht auszulegen. 2§ 20 gilt hierfür entsprechend. 3Soweit der Bescheid geheimhaltungsbedürftige Angaben im Sinne von § 23 Absatz 2 enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in einem Verfahren nach § 18 Absatz 2 die Öffentlichkeit in einem geeigneten Publikationsorgan über das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet werden und das Ergebnis des Verfahrens mit Begründung und einer Information über Rechtsbehelfe kann entsprechend dem in § 19 Absatz 2 Satz 2 geregelten Verfahren öffentlich ausgelegt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.12.2020 | Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen | 03.12.2020 | |
29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 27 UVPG
3 Entscheidungen zu § 27 UVPG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2019 - 10 S 566/19
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Windparks: Konzentrationswirkung für ...
- VG Minden, 05.09.2023 - 1 L 776/23
Abänderung Beginn der aufschiebenden Wirkung Einrichtung, betriebliche oder ...
- VG Minden, 01.09.2023 - 1 K 4856/18
Einrichtung, betriebliche oder bauliche Entscheidungsergänzung Geflügelmast ...
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 27 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
- Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 59 (Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17b (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung)