Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 5 - Grenzüberschreitende Umweltprüfungen (§§ 54 - 64) |
Abschnitt 1 - Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 54 - 59) |
(1) Auf der Grundlage der von dem anderen Staat zu diesem Zweck übermittelten Unterlagen macht die zuständige deutsche Behörde das Vorhaben in geeigneter Weise in den voraussichtlich betroffenen Gebieten der Öffentlichkeit bekannt.
(2) In der Bekanntmachung weist die zuständige deutsche Behörde darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates eine Stellungnahme zugeleitet werden kann und welche Frist es für die Stellungnahme gibt.
(3) Die zuständige Behörde macht die Unterlagen öffentlich zugänglich.
(4) Die Bekanntmachung und die nach Absatz 3 öffentlich zugänglich zu machenden Unterlagen sind zumindest über das zentrale Internetportal zugänglich zu machen.
(5) Die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung und die Auslegung des Bescheids nach § 27 gelten entsprechend, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für die Form der Bekanntmachung und Zugänglichmachung des Bescheids nicht etwas Abweichendes regeln.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 59 UVPG
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 59 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
- Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung
- § 63 (Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen)