Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (�� 50 - 95) |
Abschnitt 6 - Hochwasserschutz (�� 72 - 81) |
(1) 1Die zust�ndigen Beh�rden bewerten das Hochwasserrisiko und bestimmen danach die Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiete). 2Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den m�glichen nachteiligen Hochwasserfolgen f�r die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche T�tigkeiten und erhebliche Sachwerte.
(2) Die Risikobewertung muss den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2007/60/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 �ber die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27) entsprechen.
(3) 1Die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Bestimmung der Risikogebiete erfolgen f�r jede Flussgebietseinheit. 2Die L�nder k�nnen bestimmte K�stengebiete, einzelne Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete zur Bewertung der Risiken und zur Bestimmung der Risikogebiete statt der Flussgebietseinheit einer anderen Bewirtschaftungseinheit zuordnen.
(4) 1Die zust�ndigen Beh�rden tauschen f�r die Risikobewertung bedeutsame Informationen mit den zust�ndigen Beh�rden anderer L�nder und Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union aus, in deren Hoheitsgebiet die nach Absatz 3 ma�gebenden Bewirtschaftungseinheiten auch liegen. 2F�r die Bestimmung der Risikogebiete gilt � 7 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(5) 1Die Hochwasserrisiken sind bis zum 22. Dezember 2011 zu bewerten. 2Die Bewertung ist nicht erforderlich, wenn die zust�ndigen Beh�rden vor dem 22. Dezember 2010
1. | nach Durchf�hrung einer Bewertung des Hochwasserrisikos festgestellt haben, dass ein m�gliches signifikantes Risiko f�r ein Gebiet besteht oder als wahrscheinlich gelten kann und eine entsprechende Zuordnung des Gebietes erfolgt ist oder | |
2. | Gefahrenkarten und Risikokarten gem�� � 74 sowie Risikomanagementpl�ne gem�� � 75 erstellt oder ihre Erstellung beschlossen haben. |
(6) 1Die Risikobewertung und die Bestimmung der Risikogebiete nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen und Ma�nahmen nach Absatz 5 Satz 2 sind bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre zu �berpr�fen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. 2Dabei ist den voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko Rechnung zu tragen.
Rechtsprechung zu � 73 WHG
39 Entscheidungen zu � 73 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2024 - 21 D 86/22
- VGH Hessen, 26.05.2020 - 9 C 2796/16
Wasserrechts
- VG Karlsruhe, 05.02.2025 - K 505/24
�berschwemmungsgebiet festgesetzt: Folgen f�r den Bauantrag?
- VG Karlsruhe, 05.02.2025 - 2 K 505/24
Anspruchsgrundlage; Genehmigung; Bauverbot; HQ; Befreiung; Retentionsraum; ...
- BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 6.17
Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus �velg�nne und Blankenese erfolglos
- BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 9.17
Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus �velg�nne und Blankenese erfolglos
- VG Augsburg, 15.07.2019 - Au 9 K 15.601
Sicherung von �berschwemmungsgebieten
- BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 3.17
Elbvertiefung: Klagen der St�dte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer ...
- BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12
Elbvertiefung: Klagen der St�dte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer ...
- OVG Sachsen, 28.08.2023 - 1 B 47/23
Windenergieanlage; Nachbarantrag; Wohngeb�ude; Schattenwurf; Beschattungsdauer; ...
Querverweise
Auf � 73 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz �ber die Umweltvertr�glichkeitspr�fung (UVPG)
- Anlagen
- Anlage 3 (Kriterien f�r die Vorpr�fung im Rahmen einer Umweltvertr�glichkeitspr�fung)
- Gesetz �ber die Umweltvertr�glichkeitspr�fung
- Anlagen
- Anlage 2 (Kriterien f�r die Vorpr�fung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltvertr�glichkeitspr�fung)
- Wassergesetz (WasserG)
- Gew�sseraufsicht
- � 76 (Gew�sserkundlicher Dienst)
- Zust�ndigkeit und Verfahren
- Zust�ndigkeit
- � 83 (Zust�ndigkeit der Flussgebietsbeh�rden)