Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (�� 50 - 95)   
   Abschnitt 6 - Hochwasserschutz (�� 72 - 81)   
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� 73
Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete

(1) 1Die zust�ndigen Beh�rden bewerten das Hochwasserrisiko und bestimmen danach die Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiete). 2Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den m�glichen nachteiligen Hochwasserfolgen f�r die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche T�tigkeiten und erhebliche Sachwerte.

(2) Die Risikobewertung muss den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2007/60/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 �ber die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27) entsprechen.

(3) 1Die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Bestimmung der Risikogebiete erfolgen f�r jede Flussgebietseinheit. 2Die L�nder k�nnen bestimmte K�stengebiete, einzelne Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete zur Bewertung der Risiken und zur Bestimmung der Risikogebiete statt der Flussgebietseinheit einer anderen Bewirtschaftungseinheit zuordnen.

(4) 1Die zust�ndigen Beh�rden tauschen f�r die Risikobewertung bedeutsame Informationen mit den zust�ndigen Beh�rden anderer L�nder und Mitgliedstaaten der Europ�ischen Union aus, in deren Hoheitsgebiet die nach Absatz 3 ma�gebenden Bewirtschaftungseinheiten auch liegen. 2F�r die Bestimmung der Risikogebiete gilt � 7 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(5) 1Die Hochwasserrisiken sind bis zum 22. Dezember 2011 zu bewerten. 2Die Bewertung ist nicht erforderlich, wenn die zust�ndigen Beh�rden vor dem 22. Dezember 2010

1. nach Durchf�hrung einer Bewertung des Hochwasserrisikos festgestellt haben, dass ein m�gliches signifikantes Risiko f�r ein Gebiet besteht oder als wahrscheinlich gelten kann und eine entsprechende Zuordnung des Gebietes erfolgt ist oder
2. Gefahrenkarten und Risikokarten gem�� � 74 sowie Risikomanagementpl�ne gem�� � 75 erstellt oder ihre Erstellung beschlossen haben.

(6) 1Die Risikobewertung und die Bestimmung der Risikogebiete nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen und Ma�nahmen nach Absatz 5 Satz 2 sind bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre zu �berpr�fen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. 2Dabei ist den voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko Rechnung zu tragen.

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Rechtsprechung zu � 73 WHG

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Querverweise

Auf � 73 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Hochwasserschutz
          74 (Gefahrenkarten und Risikokarten)
          75 (Risikomanagementpl�ne)
          76 (�berschwemmungsgebiete an oberirdischen Gew�ssern)
          79 (Information und aktive Beteiligung)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines St�dtebaurecht
        Bauleitplanung
          Vorbereitender Bauleitplan (Fl�chennutzungsplan)
            5 (Inhalt des Fl�chennutzungsplans)
          Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
            9 (Inhalt des Bebauungsplans)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Gew�sseraufsicht
        76 (Gew�sserkundlicher Dienst)
     
      Zust�ndigkeit und Verfahren
        Zust�ndigkeit
          83 (Zust�ndigkeit der Flussgebietsbeh�rden)
Was ist das?

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