Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
3. Abschnitt - Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) (§§ 8 - 10a) |
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
1. | die Art und das Maß der baulichen Nutzung; | ||
2. | die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; | ||
2a. | vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; | ||
3. | für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; | ||
4. | die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; | ||
5. | die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; | ||
6. | die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; | ||
7. | die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; | ||
8. | einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; | ||
9. | der besondere Nutzungszweck von Flächen; | ||
10. | die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; | ||
11. | die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; | ||
12. | die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; | ||
13. | die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; | ||
14. | die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; | ||
15. | die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; | ||
15a. | die Flächen zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes; | ||
16. | a) | die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, | |
b) | die Flächen für Hochwasserschutzanlagen, für die Regelung des Wasserabflusses, einschließlich des Niederschlagswassers aus Starkregenereignissen, | ||
c) | Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, | ||
d) | die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen; | ||
17. | die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; | ||
18. | a) | die Flächen für die Landwirtschaft und | |
b) | Wald; | ||
19. | die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; | ||
20. | die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; | ||
21. | die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; | ||
22. | die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; | ||
23. | Gebiete, in denen | ||
a) | zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, | ||
b) | bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, | ||
c) | bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen; | ||
24. | die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; | ||
25. | für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen | ||
a) | das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, | ||
b) | Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern; | ||
26. | die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind. |
(1a) 1Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. 2Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) 1Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
1. | für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder | |
2. | bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig |
sind. 2Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.
(2a) 1Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. 2Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. 3In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
zu verhindern.
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) 1Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
2Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
3Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. 4Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. 5Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. 6Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.
(3) 1Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. 2Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinander liegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) 1Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. 2Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
Fassung aufgrund des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 20.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze | 20.12.2023 | |
23.06.2021 | Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) | 14.06.2021 | |
05.01.2018 | Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) | 30.06.2017 | |
06.07.2017 | Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) | 30.06.2017 | |
13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 | |
30.07.2011 | Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden | 22.07.2011 | |
01.03.2010 | Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts | 31.07.2009 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 | |
10.05.2005 | Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes | 03.05.2005 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts | 13.09.2001 |
Rechtsprechung zu § 9 BauGB
5.030 Entscheidungen zu § 9 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 11.02.2025 - 15 N 23.388
Normenkontrolle, Gliederung eines Dorfgebiets, Immissionen aus Landwirtschaft, ...
- VGH Bayern, 11.02.2025 - 15 N 23.400
Normenkontrolle, Gliederung eines Dorfgebiets, Immissionen aus Landwirtschaft, ...
- BVerwG, 22.10.2024 - 4 CN 1.24
Städtebauliche Erforderlichkeit bei sektoralem Bebauungsplan?
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.01.2024 - 4 BN 17.23
Revisionszulassung; Ausschluss von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten ...
- OVG Schleswig-Holstein, 02.03.2023 - 1 KN 19/18
Erhaltung oder Einrichtung zentraler Versorgungsbereiche
- BVerwG, 25.01.2024 - 4 BN 17.23
- OVG Sachsen, 28.10.2024 - 1 C 24/22
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Eingeschränktes Gewerbegebiet; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 14.01.2025 - 1 KN 1/21
Verhältnis von Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung in einem sonstigen ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2024 - 3 S 1074/22
Anwendbarkeit der Planerhaltungsvorschriften bei Bebauungsplänen nach § 13b BauGB ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2025 - 7 A 1367/22
- VGH Baden-Württemberg, 29.08.2024 - 8 S 2499/22
Rechtfertigung von Festsetzungen eines Bebauungsplans; schädliche Auswirkungen ...
§ 9 BauGB in Nachschlagewerken
- § 9 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bebauungsplan
Querverweise
Auf § 9 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Allgemeine Vorschriften
- § 1a (Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz)
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- § 9a (Verordnungsermächtigung)
- Sicherung der Bauleitplanung
- Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 34 (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile)
- Bodenordnung
- Umlegung
- § 77 (Vorzeitige Besitzeinweisung)
- Maßnahmen für den Naturschutz
- § 135a (Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
- Vorbereitung und Durchführung
- § 147 (Ordnungsmaßnahmen)
- Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
- Städtebauliche Gebote
- § 178 (Pflanzgebot)
- Sonstige Vorschriften
- Landesbauordnung (LBO)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 74 (Örtliche Bauvorschriften)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Art der baulichen Nutzung
- Maß der baulichen Nutzung
- § 21a (Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Landschaftsplanung
- § 11 (Landschaftspläne und Grünordnungspläne)
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung
- § 37 (Planfeststellung und Plangenehmigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 BauGB:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Allgemeine Vorschriften
- § 201 (Begriff der Landwirtschaft) (zu § 9 I Nr. 18a)
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 27 (Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan)
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Friedhofswesen
- Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
- 1. Friedhöfe
- § 5 I 1 (Genehmigung) (zu § 9 I Nr. 15)
- Landesbauordnung (LBO)
- Das Grundstück und seine Bebauung
- § 9 I (Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze) (zu § 9 I Nr. 25)
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 12 V (Baustelle) (zu § 9 I Nr. 25 b)
- Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
- § 40 (Gemeinschaftsanlagen) (zu § 9 I Nr. 22)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Maß der baulichen Nutzung
- §§ 16 ff. (Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung) (zu § 9 I Nr. 1)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 I (Begriffsbestimmungen) (zu § 9 I Nr. 23)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 50 (Planung) (zu § 9 I Nr. 24)