Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80c) |
(1) 1Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. 2Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) 1Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
2Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. 2Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) 1Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. 2Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. 3Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) 1Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. 2Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. 3Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. 4Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. 5Sie kann auch befristet werden.
(6) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. 2Das gilt nicht, wenn
1. | die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder | |
2. | eine Vollstreckung droht. |
(7) 1Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. 2Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.12.2020 | Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen | 03.12.2020 |
verfahrens] § 78[Beklagter] § 79[Gegenstand der Anfechtungsklage] § 80[Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz] § 80a[Vorläufiger Rechtsschutz bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung] § 80b[Ende der aufschiebenden Wirkung] § 80c[Anordnung der aufschiebenden Wirkung in bestimmten erstinstanzlichen Verfahren vor dem OVG, VGH und BVerwG]
Rechtsprechung zu § 80 VwGO
67.462 Entscheidungen zu § 80 VwGO in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 26.02.2025 - 24 CS 24.2030
Unzuverlässigkeitsprognose, "reichsbürgertypische" Ansichten, Einstellungen und ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2025 - 2 M 108/24
Anfechtung einer Baugenehmigung - Baurecht
- OVG Niedersachsen, 19.02.2025 - 4 ME 70/24
Abänderungsverfahren bei Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen ...
- OVG Hamburg, 08.01.2025 - 6 Bs 157/24
- VGH Bayern, 16.12.2024 - 22 CS 24.1314
Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erweiterung eines ...
- OVG Bremen, 31.01.2025 - 2 B 278/24
Abänderungsverfahren; Abschiebungsandrohung; Änderungsbescheid; Ausreisefrist; ...
- VGH Bayern, 29.01.2025 - 24 CS 24.1884
Widerruf von Waffenbesitzkarten, Unzuverlässigkeitsprognose, vorwerfbarer ...
- VG Aachen, 26.02.2025 - 7 L 26/25
Keine weitere Versorgung kleinster Frühchen am St. Marien-Hospital Düren ab dem ...
- OVG Sachsen, 03.02.2025 - 6 B 160/24
Vorläufiger Rechtsschutz; Fahrerlaubnis; Entziehung; "harte" Droge; MDMA; MDA; ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2025 - 12 S 1642/24
Anschlussbeschwerde; Gegenstandswert; Übereinstimmende Erledigungserklärung; ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 80 VwGO
11.07.1973 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 80 Abs. 6 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960) | BGBl. I S. 907 |
§ 80 VwGO in Nachschlagewerken
- § 80 VwGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorläufiger Rechtsschutz
Sofortvollzug
Aufschiebende Wirkung
Querverweise
Auf § 80 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 122 [Beschlüsse]
- Einstweilige Anordnung
- § 123 [Einstweilige Anordnung]
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 146 [Statthaftigkeit der Beschwerde]
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Besondere Wertvorschriften
- § 53 (Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 12 (Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Rechtsbehelfe
- § 20 (Gerichtlicher Rechtsschutz)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 3 (Verbot)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 62c (Ergänzende Vorbereitungshaft)
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Folgeantrag, Zweitantrag
- § 71 (Folgeantrag)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen
- § 112 (Widerspruchsverfahren)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 63 (Rechtsbehelfe und Entfall der aufschiebenden Wirkung)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Überleitungs- und Übergangsvorschriften
- Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
- § 105
- Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO)
- Gerichtsverfassung
- Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 7 (Disziplinarkammern)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Anlage
- Anlage 2 ((zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 80 VwGO:
- § 89a
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 2 Nr. 2 (Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung) (zu § 80 II)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtsweg
- § 54 IV (Verwaltungsrechtsweg) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einreise
- § 15a II 4 (Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 24 IV 4 (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Haftung und Gebühren
- § 63 II 2 (Pflichten der Beförderungsunternehmer) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 84 (Wirkungen von Widerspruch und Klage) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 3 IX (Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung
- § 25 II (Aussetzung und Einstellung des Handels) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Pfandbriefgesetz (PfandBG)
- Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen
- § 37 (Sofortige Vollziehbarkeit) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Sonstige Vorschriften
- § 26 (Datenschutz) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Verwaltungsverfahren
- § 212a I (Entfall der aufschiebenden Wirkung) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- I. - Verkehrsvorschriften
- § 4 VII 2 (Fahreignungs-Bewertungssystem) (zu § 80 II 1 Nr. 3)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
- § 25 IV 1 (Rechtsweg) (zu § 80 II 1 Nr. 3)