Ortsrecht
Das Ortsrecht ist einerseits das subjektive Recht einer kommunalen Gebietskörperschaft (insb. Gemeinde), Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Andererseits ist es als objektives Recht die Gesamtheit der derart erlassenen Satzungen und Verordnungen. Andere Bezeichnungen sind Gemeinderecht, Kommunalrecht oder Stadtrecht. Das Ortsrecht ist Ausfluss der Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung gem. Art. 28 Abs. 2 GG.
Die Möglichkeiten richten sich in Deutschland insbesondere nach der Gemeindeordnung und speziellen Vorschriften wie z. B. solchen des Baugesetzbuchs oder des Straßen- und Wegerechts.
Manche Rechtssatzungen enthalten auch Bußgeldbewehrungen.
Beschlussfassung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Satzungen werden im Gemeindeparlament (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) beraten und beschlossen.
Ausgestaltungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Beispiele für Ortsrecht sind:
Allgemeine Verwaltung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hauptsatzung, Verwaltungsgebührensatzung, Satzung über Bürgerbegehren
Finanzwesen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Rechnungsprüfungssatzung, Hundesteuersatzung, Kurtaxensatzung, Jagdsteuersatzung
Vergaberecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wird in Vergabevorschriften geregelt.
Marktrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Marktgebührenordnung, Lebensmittelmarktsatzung
Hilfsdienste
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gebührenordnung Rettungsdienst, Satzung zur Erhebung von Gebühren bei Leistungen der Feuerwehr, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau
Bildung, Kunst
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Theatersatzung, Schulordnung, Mietordnung für Schulräume und schulische Einrichtungen, Volkshochschulsatzung
Personenbeförderung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Taxi(tarif)ordnung, Krankenwagensatzung
Straßenverkehrsrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Parkgebührenordnung, Stellplatzablösesatzung
Entsorgung/Versorgung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Entwässerungs- und Entsorgungssatzung, Gebührenordnung Straßenreinigung
Umweltschutz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Satzung zum Schutz des Baumbestandes
Sozialwesen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Obdachlosengebührensatzung, Jugendamtssatzung, Viehseuchensatzung
Baurecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bebauungsplan, Satzung zum Schutz des Straßenbildes, Vorgartensatzung, Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen
Eigenbetriebe
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Satzung betreffend der Stadtsparkasse, Bäderordnung, Stiftungssatzungen (KdöR)
Wegerecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Gebietskörperschaft kann die Gemeinnutzung von öffentlichem Grund definieren und sanktionieren.
Beispiele: Die Landeshauptstadt München verbietet das unerlaubte Musizieren im Bereich des Altstadtfußgängerbereiches. siehe auch: Wegerecht