Arbeitgeberbeitrag

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Der Arbeitgeberbeitrag ist bei einem Beschäftigungsverhältnis der Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Der Arbeitgeberbeitrag ist nicht Teil des Bruttoarbeitsentgelts, sondern zählt zu den Lohnnebenkosten.

In Deutschland werden die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Abweichend von dem Prinzip der paritätischen Finanzierung haben die Arbeitnehmer seit dem 1. Juli 2005 0,9 Beitragssatzpunkte zur Krankenversicherung allein zu tragen. In der Pflegeversicherung müssen kinderlose Arbeitnehmer einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten alleine tragen. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) werden vom Arbeitgeber allein getragen.

Bei einem Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV (so genannter Midijob) liegt der Arbeitgeberbeitrag bei der Hälfte des Beitrags, der ohne die in der Gleitzone geltende Beitragsreduzierung anfallen würde. Dadurch trägt der Arbeitgeber mehr als die Hälfte des tatsächlichen Beitrags, die Beitragsreduzierung kommt somit allein dem Arbeitnehmer zugute.

Bei Versicherten, die einen Freiwilligendienst ableisten, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein (§ 20 Abs. 3 SGB IV).

Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) hat der Arbeitgeber einen Beitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu leisten, ohne dass der Beschäftigte dadurch sozialversichert ist.

Der Arbeitgeberbeitrag wurde bereits bei der Gründung der deutschen Sozialversicherung eingeführt. Seither werden aus verschiedenen Beweggründen immer wieder Stimmen laut, die die Abschaffung, zumindest aber ein Einfrieren des Arbeitgeberbeitrags zugunsten einer entsprechenden Erhöhung des Bruttolohns fordern (z. B. die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände) und bestimmte Parteien (Bsp.: FDP) oder Parteigruppierungen (Bsp.: Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung und Mittelstands-Union der CDU/CSU). Durch die Reduzierung der Lohnnebenkosten sollen die Arbeitskosten gesenkt und damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Andere Stimmen weisen dagegen darauf hin, dass die paritätische Finanzierung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Grundprinzip der Sozialversicherung sei.

Arbeitgeberzuschuss

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Der Arbeitgeberzuschuss ist ein Pflichtzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) oder zur freiwilligen Versicherung für Arbeitnehmer, die sich aufgrund ihres über der Versicherungspflichtgrenze liegenden Einkommens privat oder freiwillig krankenversichert haben.

Krankenversicherung

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Der Arbeitgeber (AG) beteiligt sich bei dem Angestellten und dessen mitversicherten Familienangehörigen mit 50 % bis zu einem Höchstbetrag an den tatsächlichen Kosten zur PKV.

Der vorgeschriebene Höchstbetrag richtet sich nach dem Arbeitgeberanteil des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Jahr Beitragsbemessungsgrenze GKV
(monatlich)
Max. AG-Zuschuss
Krankenversicherung
2017 4.350,00 € 7,3 % 317,55 €
2016 4.237,50 € 7,3 % 309,34 €
2015 4.125,00 € 7,3 % 301,13 €
2014 4.050,00 € 7,3 % 295,65 €
2013 3.937,50 € 7,3 % 287,44 €
2012 3.825,00 € 7,3 % 279,23 €
2011 3.712,50 € 7,3 % 271,01 €

Beispiele zum Höchstbetrag: (Pflicht = vorgeschriebener Zuschuss (2016); Freiwillig = 50 % der tatsächlichen Kosten)

Beitrag zur PKV 400 Euro 600 Euro 800 Euro
Arbeitgeberzuschuss (Pflicht) 200 Euro 300 Euro 309,34 Euro
Arbeitgeberzuschuss (Freiwillig) 200 Euro 300 Euro 400 Euro

Pflegeversicherung

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Mit privater Krankenversicherung geht grundsätzlich die private Pflegeversicherung einher.

Der Arbeitgeber beteiligt sich bei dem Angestellten und dessen mitversicherten Familienangehörigen mit 50 % bis zu einem Höchstbetrag an den tatsächlichen Kosten zur privaten Pflegeversicherung.

Der vorgeschriebene Höchstbetrag richtet sich grundsätzlich nach der Hälfte des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

Max. AG-Zuschuss Pflegeversicherung
Jahr Allgemein Sachsen
2017 1,275 % 55,46 € 0,775 % 33,71 €
2016 1,175 % 49,79 € 0,675 % 28,60 €
2015 1,175 % 48,47 € 0,675 % 27,84 €
2014 1,025 % 41,51 € 0,525 % 21,27 €
2013 1,025 % 40,36 € 0,525 % 18,16 €
2012 0,975 % 37,29 € 0,475 % 18,17 €