Aufenthaltsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Kurztitel: Aufenthaltsgesetz
Abkürzung: AufenthG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 26-12
Ursprüngliche Fassung vom: 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2005
Neubekanntmachung vom: 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162)
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 25. Oktober 2024
(BGBl. I Nr. 332 vom 30. Oktober 2024)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
31. Oktober 2024
(Art. 12 G vom 25. Oktober 2024)
GESTA: B015
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Aufenthaltsgesetz enthält die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Nicht vom Aufenthaltsgesetz erfasst sind freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige (für sie gilt das Freizügigkeitsgesetz/EU) sowie einige besondere Ausländergruppen (z. B. Diplomaten, NATO-Angehörige). Es ist seit dem 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzt das Ausländergesetz. Das Aufenthaltsgesetz ist als dessen Artikel 1 Hauptbestandteil des Zuwanderungsgesetzes.

Einige Änderungen gegenüber dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Ausländergesetz:

  • Abschaffung der bisher vier verschiedenen Arten von Aufenthaltsgenehmigungen zugunsten von zwei „Aufenthaltstiteln“, nämlich der Niederlassungserlaubnis (unbefristet, unabhängig von einem „Zweck“ des Aufenthalts) und der Aufenthaltserlaubnis (befristet, stets in Abhängigkeit von einem Aufenthaltszweck erteilt.) Die davon erhoffte Vereinfachung des Ausländerrechts ist allerdings zweifelhaft, da es mindestens zwölf verschiedene Formen der Aufenthaltserlaubnis gibt, die sich wesentlich unterscheiden.
  • Verschärfung der Ausweisungstatbestände im Zuge der so genannten Antiterrorgesetzgebung. Als neuer zwingender Ausweisungsgrund wurde die Schleuserkriminalität aufgenommen.
  • Einführung von „Integrationskursen“, deren Besuch teilweise verpflichtend ist.
  • Eine gesetzliche Grundlage zur Einführung von Härtefallkommissionen auf Länderebene wurde geschaffen.
  • Arbeitserlaubnisse werden jetzt von der Ausländerbehörde (unter Beteiligung der Agentur für Arbeit) erteilt. (So genanntes „one stop government“.)
  • Das Aufenthaltsgesetz erweitert die humanitären Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) um die Anerkennung geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung. So kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit wegen des Geschlechts vorliegt. § 60 Abs. 1 AufenthG erkennt nicht nur staatliche, sondern auch nichtstaatliche Akteure an.

Entgegen ersten Gesetzentwürfen der Süssmuth-Kommission wurde zunächst kein „Punktesystem“ für potenzielle Einwanderer geschaffen. Auch die Duldung (§ 60a – Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung) wurde nicht abgeschafft, es wurde allerdings eine Regelung eingeführt, mit der Ausländer, die bisher „Kettenduldungen“ erhielten, nun eine Aufenthaltserlaubnis und später eine Niederlassungserlaubnis bekommen können. Damit wurden zwei ursprünglich von der Bundesregierung als zentral bezeichnete Vorhaben nicht ins Gesetz aufgenommen. Später (2023) kam mit der „Chancenkarte“ ein Punktsystem hinzu.

Änderungen seit der Einführung

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Am 28. August 2007 sind nach einer Evaluation des Zuwanderungsgesetzes weitreichende Änderungen des Aufenthaltsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. 2007 I S. 1970) in Kraft getreten.[1]

Mit der Änderung zum 6. September 2013 ist nun jeder Inhaber eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, § 27 Abs. 5 AufenthG. Zuvor war diese Erlaubnis gekoppelt gewesen an den Umfang der Erlaubnis der Erwerbstätigkeit desjenigen, zu dem der Familiennachzug stattfand.

Mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz, welches am 7. Februar 2016 in Kraft getreten ist, wurden unter anderem Änderungen am Aufenthaltsgesetz vorgenommen. Mit der Aufnahme des neuen § 73 Abs. 1a Aufenthaltsgesetz wird die Möglichkeit zur Datenübermittlung an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt sowie das Zollkriminalamt zur "Feststellung von Versagungsgründen nach dem Asylgesetz und dem Aufenthaltsgesetz" sowie "zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken" geschaffen. Zudem soll auch ein Abgleich mit weiteren Datenbeständen des Bundesverwaltungsamts ermöglicht werden[2].

Übersicht über weitere Änderungen

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Weitere wesentliche Änderungen des Aufenthaltsgesetzes erfolgten durch das

Praxis der Bundesländer

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Die Ausführung und Auslegung des Aufenthaltsgesetzes obliegt vornehmlich den Ländern, die das Gesetz durch ihre Ausländerbehörden als eigene Angelegenheit ausführen. Viele Länder haben die Ausführung den Kommunen übertragen.

Auf Grund von Verordnungsermächtigungen des Aufenthaltsgesetzes wurden folgende Rechtsverordnungen erlassen:

Behördeninterne Regelungen

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Eine bundeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz liegt seit dem 26. Oktober 2009 vor.[3] Das Bundesinnenministerium hat mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz Anwendungshinweise für die behördliche Praxis gegeben. Für die Behörden werden damit bindende Maßstäbe für die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe und bestehender Ermessensspielräume festgelegt.

Dies wirkt einer Praxis, die je nach Land und Ausländerbehörde sowie je nach Auslandsvertretung sehr unterschiedlich arbeitet und entscheidet, entgegen. Alles für die Entscheidung Wesentliche wird in den Verwaltungsvorschriften zusammengefasst. Die Verwaltungsvorschrift dient in der Praxis als Auslegungshilfe für die Mitarbeiter der Ausländerbehörden. Dadurch wird die Arbeit der Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen erheblich vereinfacht und effizienter. Es wird die Ansicht vertreten, hierdurch sei sichergestellt, dass das geltende Recht so angewandt werde, wie es vom Gesetzgeber gewollt sei. Die Verwaltungsvorschriften sind aber gerade nicht vom Gesetzgeber selbst, sondern von der Exekutive (Bundesregierung) erlassen worden, wenn auch unter Zustimmung des Bundesrates nach Art. 84 Abs. 2 GG.

Einzelnachweise

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  1. Übersicht zur Evaluation des Zuwanderungsgesetzes und zum EU Richtlinienumsetzungsgesetz
  2. Andrea Voßhoff: Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum Datenaustauschverbesserungsgesetz. (PDF) Andrea Voßhoff, 4. Januar 2016, abgerufen am 17. Mai 2016.
  3. Siehe Weblinks.