Datei:Deutsches Reichsgesetzblatt 33T1 083 0510.jpg

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Urheber
official juridical document
Beschreibung
Deutsch: Scan aus dem Deutschen Reichsgesetzblatt 1933, Teil 1
English: Scan from the Imperial Law Gazette of Germany, 1933, part 1
Veröffentlichungsdatum 1933
publication_date QS:P577,+1933-00-00T00:00:00Z/9
Quelle self scanned from own book
Genehmigung
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Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

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aktuell21:45, 9. Jun. 2017Vorschaubild der Version vom 21:45, 9. Jun. 20172.360 × 3.334 (1,27 MB)A. Wagner

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