(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
26.11.2015 | Gesetz zur Bekämpfung der Korruption | 20.11.2015 |
mißbrauch § 265aErschleichen von Leistungen § 265bKreditbetrug § 265cSportwettbetrug § 265dManipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 265eBesonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben § 266Untreue § 266aVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt § 266bMißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Rechtsprechung zu § 263 StGB
11.530 Entscheidungen zu § 263 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 04.12.2024 - 5 StR 498/23 Corona
Revisionen der Angeklagten gegen Urteil des Landgerichts Berlin wegen ...
- BGH, 12.12.2024 - III ZR 421/23
Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit einer ...
- FG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - 4 K 1065/19
Steuergeheimnis bei Verdacht auf Wirtschaftsstraftat: Kein Anspruch eines ...
- BGH, 20.07.2021 - VI ZR 63/19
Eröffnung des unionsrechtlichen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung
- BVerwG, 07.11.2024 - 2 WD 8.24
Aberkennung des Ruhegehalts wegen acht Geldwäschetaten und Beihilfe zum ...
- BVerfG, 16.01.2025 - 2 BvR 1974/22
Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der ...
- BGH, 07.11.2024 - III ZR 79/23
Subjektive Tatseite der Beihilfe bei berufstypischen Tätigkeiten
- LG Wuppertal, 23.12.2024 - 14 O 2/24
- OLG Zweibrücken, 04.12.2024 - 1 ORs 3 SRs 72/24
Bande wendet den sogenannten "Enkeltrick" an
- BGH, 18.12.2024 - VIa ZR 1742/22
§ 263 StGB in Nachschlagewerken
- § 263 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozessbetrug
Versicherungsbetrug
Eingehungsbetrug
Erfüllungsbetrug
Stoßbetrug
Submissionsbetrug
Betrug
Querverweise
Auf § 263 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 (Geschäftsführer)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- § 76 (Leitung der Aktiengesellschaft)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber
- Vergabeverfahren und Auftragsausführung
- § 123 (Zwingende Ausschlussgründe)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 6e EU (Ausschlussgründe)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 6e VS (Ausschlussgründe)
- VOB/A
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 6e EU (Ausschlussgründe)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 6e VS (Ausschlussgründe)
- VOB/A
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG)
- § 6 EG (Teilnehmer am Wettbewerb)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 6 VS (Teilnehmer am Wettbewerb)
- VOB/A
- § 6 (Teilnehmer am Wettbewerb)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 54 (Ausweisungsinteresse)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 72 (Beteiligungserfordernisse)
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Transparenzregister
- § 23 (Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 263 StGB:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 16 (Strafbare Werbung)
- § 20a