Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung (§§ 54 - 61) |
(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).
(2) 1Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. 2Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.
Rechtsprechung zu § 61 WHG
25 Entscheidungen zu § 61 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 13.03.2019 - 13 LA 160/18
Berufung; ernstliche Zweifel ; Fachkunde; Fachkundenachweis; grundsätzliche ...
- BVerwG, 19.03.2021 - 7 B 8.20
Sperrwirkung für den Erlass einer landesrechtlichen Verordnung
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - 15 A 3136/18
Zustands- und Funktionsprüfung; Fristensatzung; Fremdwassersanierung
- VG Minden, 05.07.2018 - 9 K 4110/17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2020 - 15 A 3136/18
- VG Sigmaringen, 30.09.2020 - 8 K 5297/18
Anspruch eines selbständigen kommunalen Zweckverbandes auf Zugang zu ...
- VG Minden, 28.06.2018 - 9 K 1573/15
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2019 - 15 A 3302/18
Streit über die Vorlage einer Bescheinigung über die Zustands- und ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2019 - 15 A 3302/18
- VG Minden, 05.07.2018 - 9 K 774/16
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - 4 L 8/23
Einleitung von Abwasser aus der Sodaherstellung in ein oberirdisches Gewässer; ...
- OLG Saarbrücken, 12.03.2020 - 4 U 47/18
Regressanspruch des Ertragsausfallversicherers nach Regulierung eines ...
Querverweise
Auf § 61 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 23 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 103 (Bußgeldvorschriften)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 19 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung (zu §§ 23 und 24 WHG))