Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
1Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. 2Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
Rechtsprechung zu § 22 WHG
30 Entscheidungen zu § 22 WHG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 14.12.2018 - 11 U 10/18
Amtspflichten des Betreibers einer kommunalen Kläranlage hinsichtlich der ...
- BGH, 25.02.2021 - 3 StR 365/20
Störung öffentlicher Betriebe (Begriff der Anlage; ...
- LG Karlsruhe, 04.02.2022 - 6 O 280/19
Deliktische Haftung eines Grundstückeigentümers für am Nachbargrundstück ...
- BGH, 16.01.2024 - VI ZR 385/22
Schadensersatzanspruch im Rahmen einer Heizöllieferungen wegen falschem Anschluss ...
- VG Ansbach, 04.08.2016 - AN 9 K 15.00980
Klagen gegen Grundwasserentnahme zur Feldbewässerung am Wolfgangshof abgewiesen
- VG Potsdam, 06.11.2015 - 4 K 1474/14
Jagd-, Forst- und Fischereirecht
- LG Heilbronn, 05.12.2019 - 6 O 443/18
Ansprüche eine Gemeinde gegen ein Chemieunternehmen bei einer nachteiligen ...
- LG Baden-Baden, 25.07.2024 - 3 O 319/17
- VG Köln, 25.03.2013 - 14 K 6006/12
Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Nassauskiesers zur Entrichtung eines ...
- VG München, 19.09.2014 - M 2 SN 14.3784
Vorläufiger Rechtsschutz; Bauwasserhaltung; beschränkte Erlaubnis; Gebot der ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 22 WHG:
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
- §§ 1 ff. (Anlagenhaftung bei Umwelteinwirkungen)