Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
1Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. 2Der Gemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. 3Die Länder können den Gemeingebrauch erstrecken auf
Rechtsprechung zu § 25 WHG
51 Entscheidungen zu § 25 WHG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 07.12.2017 - 23 K 495.15
Schlachtensee und Krumme Lanke: Nur außerhalb der Badesaison dürfen angeleinte ...
- VG Karlsruhe, 28.04.2021 - 3 K 3559/20
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Allgemeinverfügung mit Badeverbot
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2024 - 3 L 129/24
Zur fehlenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens
- VG Karlsruhe, 30.06.2023 - 3 K 4715/21
- OVG Sachsen, 13.11.2024 - 5 A 91/94
Straßenreinigungsgebühren; Erschließung; Zugangsmöglichkeit infolge ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 13.11.2024 - 5 A 91/24
Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren für die durchgeführte Reinigung der ...
- OVG Sachsen, 13.11.2024 - 5 A 91/24
- VG Bayreuth, 16.05.2012 - B 2 K 11.278
Allgemeine Zulassung der Schifffahrt
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.05.2018 - 3 C 18.16
Abwehrrechte des Gewässereigentümers; Allgemeine Schiffbarkeitserklärung; ...
- VGH Bayern, 14.07.2015 - 8 BV 12.1575
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayWG 2010 entfaltet keinen Drittschutz zugunsten des ...
- BVerwG, 24.05.2018 - 3 C 18.16
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 L 179/19
Wasserverkehrsrecht: Einsatz einer schwimmenden Konstruktion auf einem ...
Querverweise
Auf § 25 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Wasserbenutzungsabgaben
- Wasserentnahmeentgelt
- § 103 (Ausnahmen von der Entgeltpflicht)