Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
1. | Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, | ||
2. | Maßnahmen anordnen, die | ||
a) | in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, | ||
b) | geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, | ||
c) | der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, | ||
d) | zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind, | ||
3. | die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, | ||
4. | dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen. |
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
Rechtsprechung zu § 13 WHG
195 Entscheidungen zu § 13 WHG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 19.02.2025 - 8 ZB 24.1334
Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), nachträgliche Befristung einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 21.06.2024 - M 31 K 21.5877
Wasserrecht, Aquakulturanlage, Beschränkte Erlaubnis, Nachträgliche Befristung, ...
- VG München, 21.06.2024 - M 31 K 21.5877
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - 4 L 8/23
Einleitung von Abwasser aus der Sodaherstellung in ein oberirdisches Gewässer; ...
- VG Halle, 28.11.2024 - 4 A 283/22
Funktionsnachweis für eine Fischaufstiegsanlage
- VGH Bayern, 07.06.2021 - 8 CS 21.720
Gebot der Mindestwasserführung bei Gewässernutzung ohne Genehmigungserfordernis
Zum selben Verfahren:
- VG München, 16.02.2021 - M 2 S 20.3930
Wasserrechtliche Anordnung zur Abgabe einer Restwassermenge beim Betrieb einer ...
- VG München, 16.02.2021 - M 2 S 20.3930
- VG Ansbach, 04.08.2016 - AN 9 K 15.00961
Klagen gegen Grundwasserentnahme zur Feldbewässerung am Wolfgangshof abgewiesen
- VG Karlsruhe, 05.02.2025 - 2 K 505/24
Anspruchsgrundlage; Genehmigung; Bauverbot; HQ; Befreiung; Retentionsraum; ...
- VG Freiburg, 08.12.2020 - 3 K 5482/18
Wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau an einer Wehranlage
- VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 630/16
Mindestwasserführung; Fischaufstieg; Fischabstieg; Alte Wasserrechte; Wehranlage; ...
Querverweise
Auf § 13 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abwasserbeseitigung
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- § 63 (Eignungsfeststellung)
- Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
- § 70 (Anwendbare Vorschriften, Verfahren)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 103 (Bußgeldvorschriften)