Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
19. Abschnitt - Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242 - 248c) |
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
einbruchdiebstahl § 244aSchwerer Bandendiebstahl § 245Führungsaufsicht § 246Unterschlagung § 247Haus- und Familiendiebstahl § 248(weggefallen) § 248aDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen § 248bUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs § 248cEntziehung elektrischer Energie
Rechtsprechung zu § 244a StGB
291 Entscheidungen zu § 244a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.02.2023 - 4 StR 492/22
Strafzumessung (minder schwerer Fall: schwerer Bandendiebstahl, Gesamtwürdigung)
- BGH, 06.02.2024 - 6 StR 6/24
Voraussetzungen einer Wertersatzeinziehung bei Mittäterschaft
- LG Wiesbaden, 15.05.2024 - 1 Qs 37/24
Zu den Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr im Rahmen des § 112 StPO
- BGH, 27.11.2018 - 2 StR 481/17
Konkurrenzen (Sachbeschädigung und schwerer Bandendiebstahl bzw. ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.03.2018 - 2 StR 481/17
Konkurrenzen (Tateinheit zwischen Sachbeschädigung und schwerem Bandendiebstahl ...
- BGH, 06.03.2018 - 2 StR 481/17
- BGH, 29.09.2021 - 2 StR 313/20
Bildung der Gesamtstrafe; Einziehung des Wertes von Taterträgen
- BGH, 22.10.2013 - 4 StR 408/13
Schwerer Bandendiebstahl (Begriff der Bande und der bandenmäßigen Begehung)
- BGH, 26.07.2022 - 3 StR 141/22
Einbruchsdiebstahl in dauerhaft genutzte Privatwohnung (Einbrechen; ...
- BGH, 21.08.2013 - 1 StR 332/13
Schwerer Bandendiebstahl (Einbruchsdiebstahl: Tateinheit mit Sachbeschädigung; ...
- LG Essen, 25.05.2020 - 27 KLs 24/19
Bandendiebstahl, Raub, schwer
Querverweise
Auf § 244a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Diebstahl und Unterschlagung
- § 245 (Führungsaufsicht)