Grundgesetz
II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Rechtsprechung zu Art. 24 GG
325 Entscheidungen zu Art. 24 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10
Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen ...
- BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16
Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos
- BVerfG, 13.10.2022 - 2 BvR 1111/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmungsgesetze zu den ESM- und ...
- BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09
Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.07.2009 - III ZR 46/08
Anwendbarkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für Streitigkeit zwischen Eltern und ...
- OLG Frankfurt, 13.02.2008 - 17 U 50/07
Deutsche Gerichtsbarkeit: Immunität der Europäischen Schule
- BGH, 09.07.2009 - III ZR 46/08
- BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17
Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig
- VerfGH Bayern, 15.02.2017 - 60-IX-16
Volksbegehren "Nein zu CETA!" nicht zugelassen
- FG Berlin-Brandenburg, 19.12.2013 - 15 K 9035/11
Nationale Besteuerung sogenannter Teilausgleichszahlungen, die ein ehemaliger ...
- VGH Bayern, 11.07.2018 - 5 ZB 17.1587
Die EPO unterliegt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit nicht der deutschen ...
Art. 24 GG in Nachschlagewerken
- Art. 24 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Hoheit (Staatsrecht)
Solange I
Querverweise
Auf Art. 24 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 76
- Xa. Verteidigungsfall
- Art. 115e
Redaktionelle Querverweise zu Art. 24 GG:
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 32 III