(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) 1Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. 2Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
Rechtsprechung zu § 858 BGB
1.057 Entscheidungen zu § 858 BGB in unserer Datenbank:
- AG Brandenburg, 25.11.2024 - 30 C 194/24
Kein Hausverbot für Mieter einer Wohngemeinschaft
- BGH, 17.11.2023 - V ZR 192/22
Ersatz der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten KFZ
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
Fahrzeughalter muss Standgebühren nach Abschleppen nicht unbegrenzt zahlen
- OLG Dresden, 15.09.2022 - 8 U 328/22
- OLG Düsseldorf, 07.10.2021 - 20 U 116/20
Vermietung von Batterien für Elektrofahrzeuge Sperren der Auflademöglichkeit für ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.10.2022 - XII ZR 89/21
BGH erklärt Klausel zur Fernabschaltung einer Autobatterie durch den Vermieter ...
- LG Düsseldorf, 11.12.2019 - 12 O 63/19
- BGH, 26.10.2022 - XII ZR 89/21
- OLG Stuttgart, 13.03.2024 - 3 U 49/23
Beendigung der Gemeinschaft zur Nutzung und Verwaltung eines gemeinsamen ...
- BAG, 20.11.2018 - 1 AZR 189/17
Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz
Zum selben Verfahren:
- ArbG Berlin, 07.04.2016 - 41 Ca 15029/15
Unterlassungsanspruch - Streikmaßnahmen auf Firmenparkplatz
- LAG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - 24 Sa 979/16
Zulässigkeit von Streikmaßnahmen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ...
- ArbG Berlin, 07.04.2016 - 41 Ca 15029/15
§ 858 BGB in Nachschlagewerken
- § 858 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verbotene Eigenmacht
Querverweise
Auf § 858 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 858 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Grunddienstbarkeiten
- § 1029 (Besitzschutz des Rechtsbesitzers) (zu §§ 858 ff)