Rechtsprechung
OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Diebstahl; besonders schwerer Fall; Gewerbsmäßigkeit; Einnahmequelle
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 242; StGB § 243
Diebstahl; besonders schwerer Fall; Gewerbsmäßigkeit; Einnahmequelle - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an eine besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat; Begehung eines Diebstahls zur Finanzierung von Drogenkonsum; Verschaffung einer Einnahmequelle durch regelmäßige Begehung von Diebstählen; Wiederholungsabsicht als Indiz für ein gewerbsmäßiges ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2004, 3647 (Ls.)
- NStZ-RR 2004, 335
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 13.12.1995 - 2 StR 575/95
Betäubungsmittel - Gewerbsmäßiger Handel - Fortlaufende Einnahmequelle
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04
Denn die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt, sondern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1996, 1069, 1070; ebenso OLG Köln NStZ 1991, 585 …und Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 29. Juli 2004, a.a.O.). - OLG Hamm, 29.04.2002 - 2 Ss 81/02
Verminderte Schuldfähigkeit, Drogensucht, Umfang der Darlegungen, Unterbringung
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04
Dazu weist der Senat auf seinen Beschluss vom 29. April 2002 in 2 Ss 81/02, StraFo 2002, 328 hin. - OLG Hamm, 29.07.2004 - 3 Ss 280/04
Diebstahl, besonders schwerer Fall, Gewerbsmäßigkeit; Veräußerungsabsicht; …
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04
Die Wiederholungsabsicht muss sich hierbei auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (…vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., vor § 52 Randziffer 37 mit weiteren Nachweisen; zuletzt siehe auch Beschluss des hiesigen 3. Senats für Strafsachen vom 29. Juli 2004 in 3 Ss 280/04). - OLG Köln, 06.08.1991 - Ss 330/91
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2004 - 2 Ss 289/04
Denn die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt, sondern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1996, 1069, 1070; ebenso OLG Köln NStZ 1991, 585 …und Beschluss des hiesigen 3. Strafsenats vom 29. Juli 2004, a.a.O.).
- OLG Koblenz, 24.02.2014 - 2 Ss 160/12
Betrug: Tatvollendung bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den …
Diese wird durch ein subjektives Element außerhalb des Tatbestandes, nämlich die Absicht der Verschaffung einer dauerhaften Einnahmequelle durch wiederholte Begehung gerade solcher Delikte begründet, deren Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (BGH NJW 1996, 1069, 1070; OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335, 336 m.w.N.). - LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
Prozess gegen Sig-Sauer-Manager: Deutsche Pistolen für den Bürgerkrieg
Dabei muss sich die Wiederholungsabsicht auf Straftaten des konkreten Tatbestands beziehen (vgl. BGH…, Beschluss vom 13.01.1995 - 2 StR 575/95, zitiert nach juris, dort Rn. 6; ähnlich OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2004 - 2 Ss 289/04, zitiert nach juris, dort Rn. 11-12). - LG Köln, 30.01.2017 - 101 KLs 13/15
Kirchenräuber verurteilt: Kreuze und Kelche für den Dschihad
Von einem gewerbsmäßigen Handeln ist auszugehen, „wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen“ (OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335).
- BGH, 01.09.2009 - 3 StR 601/08
Geldfälschung (Gewerbsmäßigkeit)
Denn die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht nicht darin, dass der Täter durch die - gegebenenfalls sukzessiv erfolgende - Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335).Erforderlich ist vielmehr, dass sich seine Wiederholungsabsicht auf den verwirklichten Tatbestand, mithin die Begehung von Diebstählen, bezieht (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335; OLG Köln NStZ 1991, 585).
- AG Kassel, 06.06.2012 - 240 Ds 1660 Js 47360/11
Gewerbsmäßiger Diebstahl: Wiederholte Entwendung mehrerer Taschen aus einem …
Es handelt sich um einen gewerbsmäßigen Diebstahl, wenn der Täter sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will, ohne dass er daraus ein kriminelles Gewerbe zu machen braucht (vgl. BGH NStZ 1995, 85; OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335;… BeckOK StGB/Wittig, § 243 Rz. 20).Ebenso kommt es auf eine Gewinnerzielung durch Verwertung der erlangten Gegenstände nicht an (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2004, 335).
- AG Schmallenberg, 27.04.2022 - 5 Cs 158/21 Unter gewerbsmäßigem Stehlen wird - insofern einheitlich für § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 das Motiv des Täters verstanden, sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer zu verschaffen (BGH 8.11.1951 - 4 StR 563/51, BGHSt 1, 383 = NJW 1952, 113 f.; 4.6.1996 - 4 StR 181/96, StV 1997, 247; 27.9.1983 - 1 StR 290/83, EzSt StGB § 260 Nr. 1; OLG Hamm 6.9.2004 - 2 Ss 289/04, NStZ-RR 2004, 335 f. mwN;… Fischer Vor § 52 Rn. 62 mwN;… NK-StGB/Kindhäuser Rn. 26;… Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch Vor § 52 Rn. 95. MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2021, StGB § 243 Rn. 40 ).
Die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht allerdings nicht darin, dass der Täter durch die Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstandes eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse erstrebt, sondern dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte Einnahmequelle durch die wiederholte Begehung von Straftaten zu verschaffen OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335).
- BGH, 02.02.2011 - 2 StR 511/10
Gewerbsmäßigkeit bei der Geldfälschung (Sich Verschaffen einer Falschgeldmenge in …
Die besondere Qualifikation einer gewerbsmäßig begangenen Straftat ergibt sich nämlich nicht daraus, dass der Täter durch die - gegebenenfalls sukzessive erfolgende - Verwertung des durch die Straftat erlangten Gegenstands eine Gewinnerzielung zur Finanzierung seiner Bedürfnisse anstrebt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335). - LG Duisburg, 19.03.2021 - 32 KLs 45/20 Zwar muss sich die Wiederholungsabsicht grundsätzlich auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit qualifiziert ist (OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335).
- OLG Hamm, 05.07.2006 - 3 Ss 260/06
Jugendlicher; schädliche Neigungen; erste Straftat; Feststellungen; …
Die besondere Kennzeichnung einer gewerbsmäßigen Straftat besteht - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - gerade darin, dass der Täter die Absicht hat, sich die erstrebte fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht durch die wiederholte Begehung von gleichartigen Straftaten zu verschaffen (vgl. OLG Hamm 2. Senat, NJW 2004, 3647 = NStZ-RR 2004, 335; BGH, NJW 1996, 1069, 1069). - LG Bonn, 06.06.2019 - 21 KLs 28/18 Gewerbsmäßig handelt derjenigen, der sich aus der wiederholten Begehung von Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer versucht zu verschaffen (BGH NJW 1952, 113; StV 1997, 247; OLG Hamm NStZ-RR 2004, 335;… Fischer, StGB, Vor § 52 Rn. 62 m.w.N.;… Schönke/Schröder- Sternberg-Lieben/Bosch , StGB, Vor § 52 Rn. 95;…Münchener Kommentar- Schmitz, StGB, 3. Aufl. 2017, § 243 Rn. 40).
- OLG Köln, 02.05.2018 - 1 RVs 83/18
- OLG Hamm, 06.11.2014 - 1 RVs 87/14
Gewerbsmäßigkeit; Diebstahl
- OLG Hamm, 08.08.2005 - 2 Ss 63/05
Diebstahl; Gewerbsmäßigkeit, Wiederholungsabsicht; Doppelverwertungsverbot